AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt sämtlich von uns geschlossener, auf die Herstellung und Lieferung gerichteter Verträge über Natursteinprodukte oder Teilprodukte sowie sonstige Leistungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Dies gilt sowohl gegenüber gewerblichen Kunden, als auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Die Geschäftsbedingung des Kunden gelten uns gegenüber nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde seine AGB als ausschließlich bezeichnet hat und jeden Einbezug unserer AGB ausgeschlossen hat.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend, ohne Geltung für andere Verträge zu haben.

2. Rechtsnatur unserer Lieferverträge

Handelt es sich bei dem Geschäft um ein solches unter Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches der BRD, kommt neben dem Recht über den Werkliefervertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (BGB) uneingeschränkt das nachvertragliche Sicherungsrecht nach § 648 a BGB zur Anwendung, auch dann, wenn es sich der Rechtsnatur nach um einen Kaufvertrag handeln sollte. . Es wird daneben die Anwendung der §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB mit den Verschärfungen vereinbart, die in Ziffer 7 dieser AGB ersichtlich sind. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 649 BGB wird ausgeschlossen.Anderweitige Regelungen können nur schriftlich getroffen werden.

Für Verbrauchergeschäfte gilt das Bürgerliche Gesetzbuch mit den nachstehenden Einschränkungen, soweit diese nach den §§ 305 folgende BGB vereinbart werden dürfen.

3. wechselseitige Angebote – Verbraucherbelehrung

Unser Unternehmen befindet sich in einem Spannungsverhältnis zwischen Lieferanten und Abnehmer. Daher gilt: Die Angebote des Abnehmers sind uns gegenüber verbindlich. Unsere Angebote an den Abnehmer sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

Im Falle einer Verbraucherbelehrung
Bei der Vertragsanbahnung über Internet, E-Mail u.ä. durch den Verbraucher (§ 13 BGB) gilt: Bei Bestellungen von Verbrauchern über elektronische Medien wie Internet, E-Mail usw. handelt es sich um Angebote an die Firma Steinwerk, wobei ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung oder Lieferung durch uns, jeweils unter Beifügung der vollständig in Textform abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zustande kommt.

Soweit ein Vertrag über die Lieferung von Waren unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln i.S.v. § 312 b Abs. 2 BGB zustande kommt und deshalb für den Verbraucher ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB besteht, wird darüber belehrt, dass gelieferte Waren binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend ab Eingang der Ware und dieser Belehrung beim Kunden, ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden können. Dies gilt nicht für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Bei nicht paketversandfähiger Ware kann die Rückgabe durch ein in Textform (Brief, E-Mail) gefasstes Rücknahmeverlangen entweder an mail.steinwerk-mg.de, oder Steinwerk- Marc Großkopf, Forsthofstraße 18 in 90461 Nürnberg gestellt werden.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Die Kosten der Rücksendung trägt die Firma Steinwerk, es sei denn der Wert einer vertragsgerecht gelieferten Ware liegt unter € 40,-.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs- bzw. Rückgabeverlangens sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Die Pflicht zum Wertersatz kann dadurch vermieden werden, wenn die Ware nicht in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was den Wert der Ware beeinträchtigen könnte.

– Ende der Widerrufsbelehrung für Verbraucher iSd § 13 BGB –

4. Sicherheiten

Sicherheiten iSd §§ 232 ff und 648 a BGB können durch uns nach Art bestimmt werden. Sie können auch durch Zahlungen auf ein Notar- oder Rechtsanwaltsanderkonto bei einem Notar und/oder Rechtsanwalt unserer Wahl mit der Treuhandauflage erfolgen, dass an den aus der Sicherheit zu zahlen ist, der von beiden einvernehmlich bestimmt oder der von einem Gericht rechtskräftig begünstigt wurde. Diesbezügliche Versäumnisurteile, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurde, bleiben für den Treuhänder unbeachtlich, bevor über das Rechtsmittel nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Treuhänder darf i. Ü. unsere Interessen auch in dem betreffenden Fall vertreten.

5. Versand, Gefahrübergang, Lieferzeiten

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden für den Bestand der Ware. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur/Reeder oder mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten.

Vorstehendes gilt auch dann, wenn die Ware von unserem Lieferanten direkt an den Kunden versendet wird.

Die Gefahrverlagerung gilt auch für die Gefahr, die aus schlechter Verpackung und schlechter Verladung resultiert.

Wird Lieferung auf die Baustelle vereinbart, gilt als Entladestelle der Ort, der mit einem gewöhnlichen Sattelschlepper noch erreicht werden kann.

Angaben über Lieferzeiten sind nur voraussichtlicher Natur und gelten vorbehaltlich rechtzeitiger, vollständiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Anderes gilt nur, wenn Lieferfristen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart oder von uns bestätigt wurden.

Hat unser Lieferant den Vertrag mit uns schlecht oder zu spät erfüllt, können wir nicht auf Ersatz des Schadens haftbar gemacht werden, der bei dem Kunden entsteht, wie z. B. Mehrkosten für Bauzeitverlängerung oder Übernahme/Ersatz von Vertragsstrafen etc..

Für – auch schuldhafte – Verzögerungen auf Transportwegen außerhalb unseres Sitzes haften wir keinesfalls, auch dann nicht, wenn Lieferzeiten verbindlich vereinbart wurden.

Das in Ziffer 5 Vorstehende gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Lieferqualität, Muster, nachvertragliche Bemusterung

Wir liefern Naturprodukte, die aus Steinbrüchen stammen. Unsere Produkte unterliegen daher Veränderlichkeit durch die Verschiedenartigkeit des Steins in den Abbauregionen eines jeden Steinbruchs. Wir lassen deshalb über unseren Stein regelmäßig ein Prüfzeugnis erstellen, mit dem die technischen Eigenschaften des Steins erfasst werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Prüfzeugnisse lediglich eine Momentaufnahme auf Basis der verwendeten Prüfkörper darstellen. Es wird vereinbart, dass andere Werte bei Steinen, die geliefert wurden und werden, keine Abweichung vom Vertragssoll darstellen, es sei denn, es wurden konkrete Werte vereinbart und kumulativ in unserer Auftragsbestätigung festgehalten.

Ansonsten gilt: Technische Verschiedenartigkeit und äußerliche Verschiedenartigkeiten nach Körnung, Abweichungen in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern, Schattierungen sowie lose Adern, Sprünge, offene und poröse Stellen sind naturbedingt und werden hiermit als wesenstypische Eigenschaften unserer Produkte vereinbart. Diese Eigenschaften führen nicht zur Annahme eines Mangels. Sie gelten nur dann als Mangel des Materials oder des Produktes, wenn Toleranzen nicht eingehalten wurden, die nationalen oder in unserem Wirkungskreis geltenden internationalen Produktionsnormen zu entnehmen sind.

Deshalb ist vereinbart: Grundsätzlich dienen Muster für technische Eigenschaften und Aussehen nur dazu, einen ersten Eindruck zu vermitteln. Muster sind keine verbindlichen Ausführungsmuster. Muster sind nur dann verbindliche Ausführungsmuster, wenn es vor Preisfindung und Vertragsschluss als ein solches bestimmt worden ist und wegen der Flächenwirkung ein Referenzobjekt als Vergleichsobjekt festgelegt ist.

Bei nachträglich gewünschter Bemusterung nach technische Eigenschaften und/oder Aussehen haben wir das Recht, den Preis neu bestimmen zu dürfen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Preis nicht akzeptiert wird. Bis dahin entstandener Aufwand ist uns zu vergüten. Außerdem stehen uns für diesen Fall Ansprüche nach § 649 BGB zu.

Werden Muster nach Vertragsschluss bestimmt, haften wir nicht dafür, wenn Steinmaterial nicht in ausreichender Menge in Musterqualität vorhanden ist. Das Vorhandensein ausreichender Menge hat im Streit der Kunde zu beweisen.

Fach- und normgerecht behobene Naturmängel in den Steinen kann der Auftraggeber nicht als Fehler bzw. Mangel bezeichnen. Naturmängel werden als wesenstypische Eigenschaften unserer Waren vereinbart, solange die Funktionalität nach DIN, DIN-EN Normen oder sonstige für das Natursteinhandwerk geltenden Richtlinien nicht betroffen ist.

7. Abnahme, Reklamationsverfahren, Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware nach dem Empfang auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit unverzüglich zu prüfen und Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung sowie Fehlmengen unverzüglich schriftlich per Telefax oder Email zu rügen. Beides zusammen muss spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Ware erfolgt sein. Der Samstag ist Werktag. Hiervon ausgenommen sind versteckte Mängel, deren Beanstandung in der gesetzlichen Frist nach den §§ 377 ff HGB zu erfolgen hat.

Ist es bei gestapelter oder verpackter Ware dem Auftraggeber aus Gründen des Betriebsablaufs (z. B. Weitertransport mit notwendig intakter Verpackung) innerhalb von 2 Tagen nicht möglich, die Ware zu kontrollieren und ggf. schriftliche Einwendungen zu machen, hat der Auftraggeber schriftlich unter Angaben von Gründen Anspruch auf Verlängerung der Kontroll- und Rügemöglichkeit auf eine zusätzliche Woche (insgesamt 9 Tage). Der Anspruch ist schriftlich, per Telefax oder per Email innerhalb der ersten 2 Tage nach Lieferung anzuzeigen. Die rechtzeitige Anzeige wirkt automatisch verlängernd um eine Woche.

Unterbleibt die Anzeige oder ist sie verspätet, verbleibt es bei der Kontroll- und Rügefrist von insgesamt 2 Tagen.

Die körperliche Entgegennahme bzw. Inbesitznahme der von uns gelieferten Ware durch den Auftraggeber bewirkt die Abnahme und setzt die vorstehenden Fristen in Kraft. Wird die Ware vom Spediteur oder Fuhrunternehmer überbracht, gilt dessen Speditionsübergabeschein und Lieferliste als der maßgebliche Zeitpunkt der Abnahme und Auslöser für den Lauf der Rügefrist.

Der Gefahrübergang auf den Kunden bei Werkversand über Dritte bleibt von den vorstehenden Abnahme- und Rügebestimmungen unberührt.

Der Einbau und die Verarbeitung von Ware, gleich ob als mangelhaft gerügt oder ungerügt, steht einer vorbehaltlosen Abnahme der Ware bei Verlust der Gewährleistung außer für versteckte Mängel gleich.

Auf verspätete Rügen und trotz Einbaus der Ware reagieren wir in der Regel entweder durch Vor-Ort-Besuche oder durch Nachbesserungsangebote. Solche Handlungen sind nie Anerkenntnisse von Rechtspflichten aus Gewährleistung und dienen alleine der Prüfung, ob Kulanz geboten erscheint.

Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware wegen behaupteter Mängel, die wir nicht anerkennen, können wir eine Bescheinigung über die Mangelfreiheit der Ware über einen vom DNV in Würzburg gelisteten für Naturwerkstein zugelassenen Sachverständigen einholen.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nacherfüllung, d. h. Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wird nicht beschnitten.

Setzt der Kunde Fristen für die Nacherfüllung mit Bezug auf Importware, so sind diese nur wirksam gesetzt, wenn sie die Dauer der Fertigung und – bei importiertem Rohmaterial – des Land- oder ggf. Seewegs zzgl. einer Woche wegen der Unwägbarkeiten auf dem Weg berücksichtigen. Wir sind gegenüber dem Kunden auf Nachfrage zur Auskunft über die Dauer von Wegen und Fertigung vor Fristsetzung verpflichtet.

Schadenersatz jeder Art (aus Gewährleistung und/oder Schlechterfüllung, Rücktritt) auch für Folgeschäden wie zusätzliche Kosten für Ausbau, Neuverlegung/-montage, Übernahme/Ersatz von Vertragsstrafen etc., materielle Folgeschäden im weiteren und engeren Sinn, nach §§ 636 oder 437, jeweils iVm §§ 280, 281, 283 und 311 BGB wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung.

8. Preise, Zahlungsbedingungen, Warenkredit

Unsere Preise verstehen sich ab Lieferantenwerk zzgl. Transport zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Lieferantenwerk kann von dem Sitz unseres Unternehmens weitab liegen. Unsere Rechnungen sind sofort fällig.
Wir als Auftragnehmer sind berechtigt, entsprechend Auftragsumfang und Dauer der Bearbeitung anteilige Abschlagszahlungen zu fordern bzw. Abschlagsrechnungen zu erstellen.
Uns als Auftragnehmer steht es auch nach Abschluss des Vertrages zu, bei Sukzessivlieferungsverträgen oder bei einer Mehrzahl von Aufträgen jederzeit ein Warenkreditvolumen zu bestimmen, dessen Überschreitung uns zum Zurückbehalt der Leistung berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Warenkreditvolumen ausgeschöpft ist, die Fälligkeit von Zahlungen nach vereinbarten Zahlungszielen aber noch nicht erreicht ist. Von dem so entstandenen Zurückbehaltungsrecht dürfen wir nur Gebrauch machen, wenn es im Vertrag fixiert ist oder wenn wir das Warenkreditvolumen nachvertraglich mit einer Frist von 1 Woche angekündigt haben.

Uns steht im Falle des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der weiteren Produktion und Auslieferung der Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Abschlagsrechnung zu. Zur wirksamen Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts genügt neben der Fälligkeit der Abschlagsrechnung unsere entsprechende schriftliche Erklärung. Einer Fristsetzung bedarf es nicht.
Wir sind gemäß § 648 a BGB berechtigt, geeignete Sicherheiten für anstehende Lieferungen innerhalb angemessener Frist und bei Übernahme der Kosten durch unser Haus zu verlangen und die Leistung zu verweigern, wenn die Sicherheit nicht binnen der gesetzten Frist gestellt wird. § 648 a BGB gilt in vollem Umfang. Anstelle von Bürgschaften können Sicherheiten wie in §§ 232 ff BGB bestimmt gestellt werden.

Zeichnet sich ab, dass Rechnungen aus diesem oder anderen Aufträgen nicht oder nicht pünktlich bezahlt werden oder ist das Warenkreditvolumen fast oder ganz erschöpft bzw. überzogen, so kann alternativ zum Begehren auf Sicherheiten von uns Vorauszahlungen für die Produktion weiterer Waren oder Zug-um-Zug-Lieferung Ware gegen Geld verlangt werden. Ferner kann die weitere Belieferung davon abhängig gemacht werden, daß sämtliche bisher entstandenen und fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort entrichtet werden.
Der Zurückbehalt von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittenen oder nicht durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers sind nicht statthaft. Berühmt sich der Kunde im Sinne des vorstehenden Satzes eines Gegenanspruchs, mit dem er aufrechnen oder das Zurückbehaltungsrecht ausüben will, akzeptieren wir den Gegenanspruch aber nicht, so kann der Kunde an einen Rechtsanwalt oder Notar auf dessen Anderkonto unter Treuhandauflage die Zahlung für eine Rechnung von uns bis zur Klärung des Streits entrichten.

9. Eigentumsvorbehalt, nachgeschalteter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich soweit möglich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Wir haben bei Zahlungsverzug ein jederzeitiges Rückholrecht von der Baustelle. Der Auftraggeber ist bei bezahlten Teillieferungen beweisbelastet dafür, dass zurückgeholte Ware bereits bezahlt ist und in sein Eigentum übergegangen ist.
Veräußert der Auftraggeber die von uns bezogene Ware unter Eigentumsvorbehalt an Dritte, geltend die Rechte des Auftraggebers aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts schon jetzt an uns als abgetreten, insbesondere der Herausgabeanspruch der gelieferten Ware. Der Auftraggeber bevollmächtigt Firma steinwerk hiermit vollumfänglich mit allen Rechten, namens des Auftraggebers den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Insbesondere kann Firma steinwerk Zahlungsfristen gegenüber dem Dritten setzen und den Rücktritt vom Vertrag namens des Auftraggebers gegenüber dem Dritten erklären. Von Beschränkungen des § 181 BGB gilt Firma steinwerk hiermit als befreit.
Ferner gelten sämtliche Forderungen des Auftraggebers gegen dessen Auftraggeber aus der Verarbeitung unserer Ware als an uns iHd. Vertragsvolumens zzgl. 10 % als abgetreten, das zwischen uns und dem Kunden vereinbart oder nach Angebot oder Leistungsverzeichnis zu erwarten ist (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretungswirkung reduziert sich von selbst um die Höhe einer jeweilig gezahlten Rechnung oder um die Höhe einer etwaig geleisteten Sicherheit nach § 648 a BGB, die trotz des verlängerten Eigentumsvorbehaltes verlangt werden kann und in jedem Fall Vorrang vor dem verlängerten Eigentumsvorbehalt hat.
Für den Fall, dass von dem Auftraggeber keine anderweitigen oder nicht ausreichende Sicherheiten geleistet wurden, haben wir Anspruch auf Auskunft, wer Hauptauftraggeber ist. Dies ist Hauptleistungspflicht des Auftraggebers und begründet für den Fall der Nichtbeachtung ein Zurückbehaltungsrecht für unsere Leistung.
Wir sind berechtigt, jederzeit dem Hauptauftraggeber die Abtretung anzuzeigen. Wir sind bevollmächtigt, vom Hauptauftraggeber Auskunft darüber zu begehren, ob und in welchem Umfang noch Forderungen bestehen oder in welchem Umfang Einreden und Einwendungen gegen die Forderungen bestehen. Stellen wir Sicherheitsunterdeckung unseres Auftragvolumens bei Berücksichtigung anderer Sicherheiten fest, sind wir berechtigt, sofort Lieferung und Produktion einzustellen und die Fortsetzung vom Stellen anderer geeigneter Sicherheiten abhängig zu machen.
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor der vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

10. Pauschalierter Schadenersatz, Zahlungspflicht für vorproduzierte Ware

Für den Fall, dass der Auftraggeber nach wirksamer Auftragserteilung aus Gründen, die nicht in der Rechtssphäre des Auftragnehmers liegen, den Vertrag kündigt oder der Vertrag auf sonstige Weise ohne Hinzutun unseres Hauses endet, sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz i.H.v 20 % der Brutto-Auftragssumme oder –restsumme zu verlangen. Steht diese nicht fest, so ist für die Höhe der Schadensberechnung das Auftragsvolumen aus Angebot, Leistungsverzeichnis oder Ähnlichem maßgebend. Vorstehendes schließt unser Recht nicht aus, einen etwa entstandenen, höheren Schadenersatz zu fordern. Die die Pauschale übersteigende Summe muss der Auftragnehmer beweisen. Dem Auftraggeber bleibt es überlassen, den Gegenbeweis für einen geringeren Schaden als die vereinbarte Pauschale zu führen.
Vorproduzierte Teilleistungen müssen in vollem Umfang abgenommen werden gegen vereinbarungsgemäße Zahlung. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb gesetzter Frist ab, kann auf Zahlungserfüllung geklagt werden, ohne dass vor Gericht ein Zug-um-Zug Antrag gegen Übergabe der Ware gestellt werden muss. Für den Prozessfall ist es Sache des Auftraggebers, die Ware nach Zahlung einzuholen.
Geht die Ware im Laufe eines Gerichtsverfahrens oder danach bis zur Abholung unter, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe des bereits bezahlten Geldes. Der Auftragnehmer muss auf Verlangen der Auftraggebers entgeltlich nachfertigen. Das gilt als gesonderter Auftrag zu diesen Bedingungen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist unser Firmensitz. Unter Kaufleuten iSd HGB gilt Nürnberg als vereinbarter Gerichtsstand. Wir können die Klage aber auch am Erfüllungsort oder an dem Ort anhängig machen, wo die von uns gelieferte Ware verarbeitet wurde, wenn uns das aus Beweis- oder verfahrenserleichternden Gründen sinnvoll erscheint.

12. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel, Sonstiges

Alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag wegfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so werden nicht die übrigen Bestimmungen dieser AGB als Ganze unwirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die des Gesetzes oder die, die von den Parteien nach vernünftigen Gesichtspunkten ansonsten gewählt worden wäre.

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